§ 10
Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, in
Textform, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Im Falle der Einberufung per
Email erfolgt die Zusendung n die letzte vom Vorstandsmitglied benannte Emailadresse. In
jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine weitere
Stimme.
Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich, in
Textform, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden (Ümlaufverfahren), wenn alle
Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im
Ümlaufverfahren gilt als Zustimmung zu diesem Verfahren.
&Üuml;ber die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu
unterzeichnen ist (digital oder analog). Das Protokoll ist jedem Vorstandsmitglied
unverzüglich zu übermitteln (Kopie ausreichend).
Eine Vorstandssitzung kann auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort durchgeführt
werden, wenn dies in der Einladung vorgesehen wird. Die Vorstandsmitglieder können ihre
Rechte, insbesondere Stimmen, im Wege der elektronischen Kommunikation ohne
Teilnahme an der Vorstandssitzung vor der Durchführung der Vorstandssitzung schriftlich
abgeben. Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder gültig, wenn alle
Vorstandsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Einladenden gesetzten Termin
mindestens vier der Vorstandsmitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und
der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende.
§ 11
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des
Vorstands
Satzung Altstadtfreunde Annaberg e. V. 2024
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