Satzung Verein Altstadtfreunde Annaberg e.V.

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S a t z u n g  
des Altstadtfreunde Annaberg e. V.  
§ 1  
Name, Sitz, Geschäftsjahr  
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Altstadtfreunde  
Annaberg e. V.”.  
Der Verein hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz.  
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  
§ 2  
Der Zweck des Vereins  
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  
Zweck des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) und die  
Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO), die  
Bewahrung und Förderung der Altstadt Annaberg in ihrem kulturhistorischen Wert als  
lebendiges Zentrum der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz.  
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:  
1.  
2.  
Archivierung der Erkenntnisse über die Entstehung und Entwicklung der Altstadt  
Annaberg.  
Weckung des Bewusstseins der Bürger und Besucher der Stadt vom  
kulturhistorischen Wert, vom Wohnwert und der gesellschaftlichen und touristischen  
Bedeutung der Altstadt.  
3.  
Aktionen, Veranstaltungen und Maßnahmen aller Art, die geeignet sind, unmittelbar  
die Altstadt Annaberg zu fördern oder zur Förderung durch Dritte anregen.  
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4.  
Kooperation mit den zuständigen Behörden und allen öffentlichen und privaten  
Einrichtungen, die sich der Förderung der Altstadt Annaberg verschrieben haben.  
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des  
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder  
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch  
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe  
Vergütung begünstigt werden.  
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt  
das Vermögen des Vereins an die Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz, die es unmittelbar  
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.  
§ 3  
Mitgliedschaft  
Der Verein besteht aus:  
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein betätigen, und  
b) fördernden Mitgliedern.  
Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sein. Einen Rechtsanspruch  
auf Aufnahme in den Verein gibt es nicht.  
Ordentliches Mitglied wird, wer auf Vorschlag von drei Mitgliedern des Vereins oder auf  
Anweisung der Mitgliederversammlung auf seinen Antrag hin vom Vorstand aufgenommen  
wird. Es sollen nur diejenigen aufgenommen werden, die von ihrer Person, ihrem Stand,  
ihrer Erfahrung und Einstellung eine Bereicherung des Vereins erwarten lassen. Der Antrag  
soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten und ist  
einem der Vorstandsmitglieder gegenüber abzugeben.  
Eine Fördermitgliedschaft kann erworben werden, wenn das Mitglied den Verein anderweitig  
fördern möchte. Fördermitgliedern steht kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.  
§ 4  
Beendigung der Mitgliedschaft  
Die Mitgliedschaft endet  
a)  
b)  
c)  
d)  
mit dem Tod des Mitglieds  
durch freiwilligen Austritt  
durch Streichung von der Mitgliederliste  
durch Ausschluss aus dem Verein.  
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des  
Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer  
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, es sei denn, dass ein wichtiger Grund den  
sofortigen Austritt rechtfertigt.  
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,  
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.  
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten  
Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.  
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch  
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der  
Beschlussfassung wird dem Mitglied in einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben, sich  
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.  
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels  
eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.  
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der  
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von  
einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.  
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die  
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das  
nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.  
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss  
keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem  
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.  
§ 5  
Mitgliedsbeiträge  
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen  
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.  
Mitglieder, die wegen des Wertes ihrer Arbeit für den Verein oder wegen geringer  
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, können vom Vorstand nach seinem Ermessen von der  
Beitragspflicht befreit werden. Die Befreiung wird jeweils für drei Kalenderjahre  
ausgesprochen.  
§ 6  
Organe des Vereins  
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.  
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand leitet den Verein und führt die  
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.  
§ 7  
Der Vorstand  
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden  
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand führt die  
Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.  
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Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den  
Vorstand i. S. d. §26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser  
Mitglieder des Vorstands vertreten.  
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Erstattung von Aufwand, Auslagen und Kosten ist  
zulässig. Hierzu kann die Mitgliederversammlung entsprechende Entschädigungs- bzw.  
Erstattungsordnungen verabschieden.  
§ 8  
Die Zuständigkeit des Vorstands  
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die  
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:  
1.  
2.  
3.  
4.  
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen  
Einberufung der Mitgliederversammlungen  
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen  
Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und  
Erstellung eines Jahresberichtes  
5.  
6.  
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern  
Aufstellung eines Jahresarbeitsplans  
§ 9  
Amtsdauer und Wahl des Vorstands  
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt und bleibt bis  
zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während  
einer Amtsperiode aus, so wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des  
Ausgeschiedenen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung gewählt.  
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine  
Wiederwahl ist zulässig.  
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§ 10  
Beschlussfassung des Vorstands  
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom  
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, in  
Textform, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Im Falle der Einberufung per  
Email erfolgt die Zusendung n die letzte vom Vorstandsmitglied benannte Emailadresse. In  
jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der  
Tagesordnung bedarf es nicht.  
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der  
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.  
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen  
gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige  
Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine weitere  
Stimme.  
Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich, in  
Textform, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden (Ümlaufverfahren), wenn alle  
Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im  
Ümlaufverfahren gilt als Zustimmung zu diesem Verfahren.  
&Üuml;ber die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom  
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu  
unterzeichnen ist (digital oder analog). Das Protokoll ist jedem Vorstandsmitglied  
unverzüglich zu übermitteln (Kopie ausreichend).  
Eine Vorstandssitzung kann auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort durchgeführt  
werden, wenn dies in der Einladung vorgesehen wird. Die Vorstandsmitglieder können ihre  
Rechte, insbesondere Stimmen, im Wege der elektronischen Kommunikation ohne  
Teilnahme an der Vorstandssitzung vor der Durchführung der Vorstandssitzung schriftlich  
abgeben. Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder gültig, wenn alle  
Vorstandsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Einladenden gesetzten Termin  
mindestens vier der Vorstandsmitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und  
der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.  
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende  
Vorsitzende.  
§ 11  
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung  
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.  
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:  
1.  
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste  
Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des  
Vorstands  
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2.  
3.  
4.  
5.  
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags  
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands  
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins  
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des  
Vorstands  
Die Mitgliederversammlung kann im &Üuml;brigen in allen Angelegenheiten an Stelle des sonst  
zuständigen Vorstands entscheiden.  
§ 12  
Die Einberufung der Mitgliederversammlung  
Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.  
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen  
per E-Mail an die letzte von dem Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf  
ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds per einfachen Brief postalisch einzuberufen. Die Frist  
beginnt mit der Absendung der Einladung. Die Einberufung der Versammlung muss die  
Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen, die der Vorstand festsetzt.  
Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des  
Briefes.  
Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn die Einladung zwei Werktage vor dem Beginn der  
Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten abgesandt worden  
ist.  
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung  
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.  
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand den  
Mitgliedern des Vereins ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am  
Versammlungsort teilzunehmen und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen  
Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre  
Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.  
Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne  
Versammlung der Mitglieder der Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder des  
Vereins beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte  
der Mitglieder des Vereins ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss  
mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.  
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§ 13  
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung  
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der  
Erschienenen beschlussfähig.  
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom  
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein  
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann ein  
besonderer Versammlungsleiter gewählt werden, der die Versammlung während der Wahlen  
leitet.  
Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Eine Vertretung ist nicht  
zulässig. In der Mitgliederversammlung besitzen nur volljährige ordentliche Mitglieder ein  
Stimmrecht. Fördernde Mitglieder und die Sorgeberechtigten für minderjährige Mitglieder  
nehmen nur beratend an der Mitgliederversammlung teil.  
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist  
nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. &Üuml;ber die Zulassung der  
Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.  
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der  
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei  
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit  
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks  
des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.  
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der  
abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche  
die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.  
&Üuml;ber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom  
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende  
Festlegungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des  
Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen  
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der  
genaue Wortlaut anzugeben.  
§ 14  
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung  
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung  
beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die  
Tagesordnung gesetzt werden.  
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung  
entsprechend zu ergänzen.  
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&Üuml;ber Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung  
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine  
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  
§ 15  
Außerordentliche Mitgliederversammlungen  
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese  
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die  
Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der  
Gründe vom Vorstand verlangt wird.  
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14  
entsprechend.  
§ 16  
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung  
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit vier  
Fünfteln der in der Versammlung anwesenden Stimmen beschlossen werden.  
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der  
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt  
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder  
seine Rechtsfähigkeit verliert.  
§ 17  
Inkrafttreten  
Die neue Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.  
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